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§ 29a TabStG 2022

Fassungen
01.03.2014 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 13/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a01.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021
§ 29a01.03.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 29a01.05.200414.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. I Nr. 13/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44 m

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Während der Dauer der in Paragraph 44 m, Absatz 3, genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach Paragraph 29, für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Absatz eins, genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40161338