Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.09.2003 bis 12.07.2004 — BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute24.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 92/2025
Anl. 329.10.201623.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 296/2016
Anl. 312.11.201428.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 284/2014
Anl. 313.07.200411.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 283/2004
Anl. 301.09.200312.07.2004 BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 571/2003

Außerkrafttretensdatum

12.07.2004danach: BGBl. II Nr. 283/2004

Index

70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (Paragraph 2, Ziffer 3,)

Text

Anlage 3

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN

DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN

(AUSGENOMMEN DEN LEHRPLAN FÜR KOLLEGS)

  1. Ziffer eins
    Bildungs- und Lehraufgabe:

Es gilt die im ersten Abschnitt dieses Lehrplans angeführte Bildungs- und Lehraufgabe.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze:

Es gelten sinngemäß und in analoger Interpretation die im zweiten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten didaktischen Grundsätze. Diese sind auf die Situation von SchülerInnen, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.

An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Schülerinnen und Schüler/Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.

  1. Ziffer 3
    Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen (Lehrstoff):

Es gelten die im dritten und vierten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen.

Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40048101