Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
29.10.2016 bis 23.05.2025 — BGBl. II Nr. 296/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute24.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 92/2025
Anl. 329.10.201623.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 296/2016
Anl. 312.11.201428.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 284/2014
Anl. 313.07.200411.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 283/2004
Anl. 301.09.200312.07.2004 BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

29.10.2016BGBl. II Nr. 296/2016

Außerkrafttretensdatum

23.05.2025danach: BGBl. II Nr. 92/2025

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 3

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN KOLLEGS UND SONDERFORMEN DER BILDUNGSANSTALTEN)

1. Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage 2 Ziffer eins,

2. Didaktische Grundsätze

Die in Anlage 2 Ziffer 2, angeführten didaktischen Grundsätze gelten sinngemäß und in analoger Interpretation. Diese sind auf die Situation von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.

An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.

3. Themenbereiche und an Kompetenzen orientierte Einzelthemen

Es gelten die in Anlage 2 Ziffer 3 und 4 angeführten Kompetenzen, Themenbereiche und an den Kompetenzen orientierten Einzelthemen.

Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.

Anmerkung

jetzt Anlage 7

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40187276