Rechtstracker.at

§ 9 FTEG

Fassungen
31.12.2003 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 133/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 52/2023
§ 914.12.202119.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
§ 917.05.201813.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 931.12.200316.05.2018 BGBl. I Nr. 133/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 133/2003

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsrat

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist
    1. Ziffer eins
      von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    4. Ziffer 4
      vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
    5. Ziffer 5
      von der Oesterreichischen Nationalbank
    jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
  3. Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 4,
    Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  5. Absatz 5,Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048175