Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungsrat
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3)Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion oder
durch Abberufung gemäß Abs. 4.durch Abberufung gemäß Absatz 4,
Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5)Absatz 5,Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40239000