Rechtstracker.at

§ 6 TMG

Fassungen
01.01.2004 bis 11.01.2013 — BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 601.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 141/2003

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013danach: BGBl. I Nr. 23/2013

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
  2. Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach Paragraph 5, festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048327