Rechtstracker.at

§ 6 TMG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 23/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 601.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 23/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Registrierung, Betriebsverbot

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
  2. Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach Paragraph 5, festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146583