Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40146584