Rechtstracker.at

§ 7 TMG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 23/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 701.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 23/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
    1. Ziffer eins
      eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
    der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146584