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§ 7 TMG

Fassungen
01.01.2004 bis 11.01.2013 — BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 701.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 141/2003

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013danach: BGBl. I Nr. 23/2013

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einstellung des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048328