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§ 14 TMG

Fassungen
01.01.2004 bis 11.01.2013 — BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 1401.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 141/2003

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013danach: BGBl. I Nr. 23/2013

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

Wer

  1. Ziffer eins
    ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder
  2. Ziffer 2
    entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 4, keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
  4. Ziffer 4
    den Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder
  5. Ziffer 5
    bei Kontrollen gemäß Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
  6. Ziffer 6
    den Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
  11. Ziffer 11
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
  12. Ziffer 12
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder
  13. Ziffer 13
    gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, verstößt oder
  14. Ziffer 14
    gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048335