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§ 14 TMG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 23/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute12.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 1401.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 23/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

Wer

  1. Ziffer eins
    ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, keine Meldung durchführt oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
  4. Ziffer 4
    den Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder
  5. Ziffer 5
    bei Kontrollen gemäß Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
  6. Ziffer 6
    den Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
  11. Ziffer 11
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
  12. Ziffer 12
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder
  13. Ziffer 13
    gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
  14. Ziffer 14
    gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146589