Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.2004 bis 17.01.2007 — BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute18.01.2007 § → § BGBl. II Nr. 18/2007
§ 3901.01.200417.01.2007 BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 638/2003

Außerkrafttretensdatum

17.01.2007danach: BGBl. II Nr. 18/2007

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39, (1) Zur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (Paragraph eins, Absatz 2,) nach Ablauf der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu gebenden Übergangsfrist geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (Paragraph 3, Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist Folgendes zwingend durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (Paragraph 32, Absatz eins,).
    2. Ziffer 2
      Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2,) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (Paragraph 35, Absatz eins,).
    3. Ziffer 3
      Die Kostenüberleitung gem. Paragraph 6, Absatz 5, ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.
    4. Ziffer 4
      Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (Paragraph 6, Absatz 4,).
    5. Ziffer 5
      Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zu ermitteln. Bis zum Ende der Übergangsfrist ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996,, zu berechnen.
  2. Absatz 3,Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bereits vor Ende der Übergangsfrist die in Absatz eins und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048684