Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 18/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Übergangsbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ab 1. Jänner 2008 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (§ 1 Abs. 2) geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (§ 3 Abs. 2).Zur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ab 1. Jänner 2008 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (Paragraph eins, Absatz 2,) geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (Paragraph 3, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Ab 1. Jänner 2008 ist Folgendes zwingend durchzuführen:
Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (§ 32 Abs. 1).Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (Paragraph 32, Absatz eins,).
Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (§ 34 Abs. 3 Z 2) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (§ 35 Abs. 1).Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2,) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (Paragraph 35, Absatz eins,).
Die Kostenüberleitung gem. § 6 Abs. 5 ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.Die Kostenüberleitung gem. Paragraph 6, Absatz 5, ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.
Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (§ 6 Abs. 4).Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (Paragraph 6, Absatz 4,).
Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß § 32 Abs. 3 zu ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2007 ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 784/1996, zu berechnen.Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zu ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2007 ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1996,, zu berechnen.
(3)Absatz 3,Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bis 31. Dezember 2007 die in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bis 31. Dezember 2007 die in Absatz eins und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40086256