Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für
Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
3. Abschnitt
Controlling
Controlling-Beirat
§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen § 17a Abs. 7 BHG Anwendung findet.Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einen Controlling-Beirat (im Folgenden kurz: Beirat) einzurichten, auf den zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen Paragraph 17 a, Absatz 7, BHG Anwendung findet.
(2)Absatz 2,Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Abs. 1 folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG zu bestellende Mitglieder an:Dem Beirat gehören für den Zeitraum gemäß Absatz eins, folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft mit beratender Stimme.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR40048772