Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200431.12.2010 BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 621/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 9,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat:

  1. Ziffer eins
    ob und unter welchen Voraussetzungen der Leiter bzw. ein Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen ist bzw. sind;
  2. Ziffer 2
    nähere Bestimmungen über die Einberufung des Beirates, wobei dieser mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
  3. Ziffer 3
    nähere Bestimmungen über den Ablauf der Beiratssitzungen, wobei der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen hat und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zur Kenntnis gebracht haben muss.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20003122

Dokumentnummer

NOR40048773