Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geschäftsordnung
§ 9.Paragraph 9,
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat:
ob und unter welchen Voraussetzungen der Leiter bzw. ein Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen ist bzw. sind;
nähere Bestimmungen über die Einberufung des Beirates, wobei dieser mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
nähere Bestimmungen über den Ablauf der Beiratssitzungen, wobei der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen hat und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zur Kenntnis gebracht haben muss.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
NOR40048773