Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben
§ 10.Paragraph 10,
Der Beirat hat insbesondere:
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 11 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;die Berichte gemäß Paragraph 11, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit er es als erforderlich erachtet, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen.
Schlagworte
Budgetcontrolling
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
NOR40048774