Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für
Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 11. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem BeiratParagraph 11, (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Abschlussbericht
über die Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 haben hinreichend detailliert zu sein und insbesondere auf das Projektprogramm und die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.Die Berichte gemäß Absatz eins, haben hinreichend detailliert zu sein und insbesondere auf das Projektprogramm und die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau auf die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau auf die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40048775