Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Dauer des Anspruches
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
(4)Absatz 4,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40048831