Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Dauer des Anspruches
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
(3)Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40115957