Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.
(2)Absatz 2,Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3)Absatz 3,Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40049347