Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.
(2)Absatz 2,Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40079220