Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen. Paragraph 4, Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40049429