Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40049434