Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
überhitzt worden sein kann oder
gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276587