Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erfolgskontrolle
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die anweisenden Organe haben, soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, nach Abschluss der geförderten Leistung eine Kontrolle und Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
(2)Absatz 2,Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 26) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 26,) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) sind - sofern dies auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist - insgesamt in angemessenen Zeitabständen einer Erfolgskontrolle und Evaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen hat jedenfalls insgesamt eine Erfolgskontrolle und Evaluierung zu erfolgen. Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) sind - sofern dies auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist - insgesamt in angemessenen Zeitabständen einer Erfolgskontrolle und Evaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen hat jedenfalls insgesamt eine Erfolgskontrolle und Evaluierung zu erfolgen. Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009
Dokumentnummer
NOR40049538