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§ 13 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 30.09.2009 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 1301.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erfolgskontrolle

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die anweisenden Organe haben, soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, nach Abschluss der geförderten Leistung eine Kontrolle und Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
  2. Absatz 2,Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 26,) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) sind - sofern dies auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist - insgesamt in angemessenen Zeitabständen einer Erfolgskontrolle und Evaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen hat jedenfalls insgesamt eine Erfolgskontrolle und Evaluierung zu erfolgen. Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049538