Rechtstracker.at

§ 13 ARR 2004

Fassungen
01.10.2009 bis 22.08.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 1301.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kontrolle und Evaluierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung
    1. Litera a
      eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
  2. Absatz 2,Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 26,) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Nach Abschluss von Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) hat
    1. Litera a
      jedenfalls insgesamt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      eine Evaluierung zu erfolgen, ob der mit der Förderungsmaßnahme angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Förderungsmaßnahmen auch in angemessenen Zeitabständen insgesamt einer Kontrolle und Zwischenevaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40110903