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§ 5

Fassungen
29.01.2004 bis 06.12.2005 — BGBl. II Nr. 57/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.03.201025.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021
§ 507.12.200520.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 57/2004 (Stammfassung)
§ 529.01.200406.12.2005 BGBl. II Nr. 57/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.01.2004BGBl. II Nr. 57/2004

Außerkrafttretensdatum

06.12.2005

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Herstellung von

Medizinprodukten

Paragraph 5, (1) Der Hersteller muss die Konformitätserklärung, die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Unterlagen, einschließlich der technischen Dokumentation, sowie die Entscheidungen, Berichte und Bescheinigungen der benannten Stellen aufbewahren und sie den zuständigen Behörden im EWR in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Herstellung des letzten Medizinproduktes auf Anfrage unverzüglich zur Prüfung vorlegen. Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen, gilt die Verpflichtung, die genannten Unterlagen vorzulegen, für seinen Bevollmächtigten.

  1. Absatz 2,Bei Sonderanfertigungen muss der Hersteller die Erklärungen und Dokumentationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 5, aufbewahren und sie den zuständigen Behörden im EWR in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Herstellung der Sonderanfertigung auf Anfrage unverzüglich zur Prüfung vorlegen. Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen, gilt die Verpflichtung, die genannten Unterlagen vorzulegen, für seinen Bevollmächtigten.
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 7.12.2005 in Kraft)

Gesetzesnummer

20003188

Dokumentnummer

NOR40049597