Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.02.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 905.02.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.02.2004BGBl. II Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berichtspflichten

Paragraph 9, (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben und des Inhaltes der in Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.

  1. Absatz 2,Gemäß Paragraph 4, anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und welcher in Kopie an die Agrarmarkt Austria zu übermitteln ist. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,
    2. Ziffer 2
      eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
    3. Ziffer 3
      eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
    4. Ziffer 4
      die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
    5. Ziffer 5
      die Darstellung allfälliger Änderungen des Inhaltes der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Unterlagen und
    6. Ziffer 6
      eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt für gemäß Paragraph 6, vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Ziffer eins bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.

Schlagworte

Obstart

Gesetzesnummer

20003202

Dokumentnummer

NOR40049715