Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.02.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 805.02.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.02.2004BGBl. II Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkung und Duldungspflichten

Paragraph 8, Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit - auch ohne Vorankündigung - zu gestatten, weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20003202

Dokumentnummer

NOR40049714