Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflichten
§ 9. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben und des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.Paragraph 9, (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben und des Inhaltes der in Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und welcher in Kopie an die Agrarmarkt Austria zu übermitteln ist. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:Gemäß Paragraph 4, anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und welcher in Kopie an die Agrarmarkt Austria zu übermitteln ist. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
die Darstellung allfälliger Änderungen des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen unddie Darstellung allfälliger Änderungen des Inhaltes der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1.eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für gemäß § 6 vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.Absatz 2, gilt für gemäß Paragraph 6, vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Ziffer eins bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.
Dokumentnummer
NOR40049715