Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.eine Abschlussarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:Das Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand “Bautechnisches Zeichnen” oder “Installationsplanung” oder “Fertigungstechnik” oder “Steuerungs- und Regelungstechnik” oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes “Projektstudien” und
an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand “Konstruktionsübungen”.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Schlagworte
Steuerungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40049754