Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.eine Abschlussarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
an den Meister- und Bauhandwerkerschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) und
an den Werkmeisterschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Schlagworte
Steuerungstechnik, Meisterschule
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171800