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Fassungen
ab 01.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 365 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 36501.07.201230.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 36501.01.200230.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 131/2006
§ 36501.09.199431.12.2001 BGBl. I Nr. 131/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 145/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994an diesem Tag: BGBl. I Nr. 131/2006

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

Paragraph 365,

  1. Absatz eins,Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt.
  2. Absatz 2,Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Paragraph 16, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1974,, und Paragraph 15, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049810