Rechtstracker.at

§ 5 NEMV

Fassungen
19.02.2004 bis 26.03.2010 — BGBl. II Nr. 88/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 97/2010
§ 519.02.200426.03.2010 BGBl. II Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.02.2004BGBl. II Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

26.03.2010danach: BGBl. II Nr. 97/2010

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anlage 1 angegebenen Einheiten zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.
  5. Absatz 5,Der in Absatz 3, genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049904