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§ 5 NEMV

Fassungen
ab 27.03.2010 — BGBl. II Nr. 97/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 97/2010
§ 519.02.200426.03.2010 BGBl. II Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.03.2010BGBl. II Nr. 97/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angegebenen Einheiten zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.
  5. Absatz 5,Der in Absatz 3, genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40117328