Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
NOR40049903