Rechtstracker.at

§ 65c GuKG

Fassungen
17.02.2004 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 6/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65c heute25.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 54/2017
§ 65c01.01.201724.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 65c02.08.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 65c01.07.201501.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 65c17.02.200430.06.2015 BGBl. I Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. I Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 185/2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Akkreditierungsbeirat

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraphen 65 a und 65 b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4,Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6,Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049978