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§ 65c GuKG

Fassungen
ab 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 54/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65c heute25.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 54/2017
§ 65c01.01.201724.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 65c02.08.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 65c01.07.201501.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 65c17.02.200430.06.2015 BGBl. I Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65 a, und
    2. Ziffer 2
      Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4,Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6,Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40193109