Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Ziffer eins, durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,; die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,; die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer eins, 8 und 9 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde; die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Ziffer 12, sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2)Absatz 2,Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durchSoweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3)Absatz 3,Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind. (4)Absatz 4,Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.Für Zwecke gemäß Absatz 3, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050086