Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,; die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;die Merkmale gemäß Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,; die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 8,) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden; die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
(2)Absatz 2,Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.Soweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3)Absatz 3,Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Dokumentnummer
NOR40112775