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Anl. 1 GWR-Gesetz

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 9/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
Anl. 101.03.200431.12.2009 BGBl. I Nr. 9/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 9/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Abkürzung

GWR-Gesetz

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Anlage

A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung der politischen Gemeinde;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung der Ortschaft;
  3. Ziffer 3
    Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
  4. Ziffer 4
    die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);
  5. Ziffer 5
    die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
  6. Ziffer 6
    die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;
  7. Ziffer 7
    Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;
  8. Ziffer 8
    Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
  9. Ziffer 9
    weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.

B. Merkmale von Adressen der Gebäude:

  1. Ziffer eins
    Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
  2. Ziffer 2
    die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;
  3. Ziffer 3
    weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;
  4. Ziffer 4
    Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
  5. Ziffer 5
    Angabe über die Funktion des Gebäudes;
  6. Ziffer 6
    Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;
  7. Ziffer 7
    Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.

C. Merkmale von Adressen der Wohnungen:

  1. Ziffer eins
    Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;
  2. Ziffer 2
    die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.

D. Gebäudemerkmale:

  1. Ziffer eins
    Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (Paragraph 9, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) enthalten ist;
  2. Ziffer 2
    Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
  3. Ziffer 3
    Gebäudekategorie;
  4. Ziffer 4
    Gebäudeeigentümertyp;
  5. Ziffer 5
    Bauperiode;
  6. Ziffer 6
    Gebäudestatus;
  7. Ziffer 7
    Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;
  8. Ziffer 8
    Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;
  9. Ziffer 9
    Art der Beheizung und Energiekennzahl;
  10. Ziffer 10
    die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;
  11. Ziffer 11
    Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
  12. Ziffer 12
    Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist.

E. Wohnungsmerkmale:

  1. Ziffer eins
    Nutzfläche der Wohnung;
  2. Ziffer 2
    Zahl der Wohnräume der Wohnung;
  3. Ziffer 3
    Ausstattung der Wohnung;
  4. Ziffer 4
    Art der Beheizung der Wohnung;
  5. Ziffer 5
    Rechtsverhältnis an der Wohnung;
  6. Ziffer 6
    Nutzungsart;
  7. Ziffer 7
    Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.

F. Merkmale von Bauvorhaben:

  1. Ziffer eins
    Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    Baubewilligungsdatum;
  3. Ziffer 3
    Fertigstellungsdatum;
  4. Ziffer 4
    Name und die Anschrift des Bauherrn;
  5. Ziffer 5
    Rechtsnatur des Bauherrn;
  6. Ziffer 6
    Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
  7. Ziffer 7
    Daten gemäß Abschnitt D Ziffer eins bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E
    Ziffer eins, 2 und 6;
  8. Ziffer 8
    Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
  9. Ziffer 9
    Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.

Schlagworte

Vulgoname, Kellergeschoss, Wasserleitungsnetz, Neubau, Anbau

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20003223

Dokumentnummer

NOR40050095