Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Anlage
A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:
Bezeichnung der politischen Gemeinde;
Bezeichnung der Ortschaft;
Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);
die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;
Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;
Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B. Merkmale von Adressen der Gebäude:
Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;
weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;
Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
Angabe über die Funktion des Gebäudes;
Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;
Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.
C. Merkmale von Adressen der Wohnungen:
Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;
die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.
D. Gebäudemerkmale:
Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (Paragraph 9, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) enthalten ist; Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;
Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;
Art der Beheizung und Energiekennzahl;
die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;
Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist.
E. Wohnungsmerkmale:
Zahl der Wohnräume der Wohnung;
Art der Beheizung der Wohnung;
Rechtsverhältnis an der Wohnung;
Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.
F. Merkmale von Bauvorhaben:
Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;
Name und die Anschrift des Bauherrn;
Rechtsnatur des Bauherrn;
Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt EDaten gemäß Abschnitt D Ziffer eins bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E
Z 1, 2 und 6;Ziffer eins, 2 und 6;
Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.
Schlagworte
Vulgoname, Kellergeschoss, Wasserleitungsnetz, Neubau, Anbau
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
NOR40050095