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§ 10 EichstellenV

Fassungen
01.06.2004 bis 27.09.2011 — BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 1028.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 1001.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. II Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

27.09.2011danach: BGBl. II Nr. 314/2011

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Akkreditierung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierung als Eichstelle ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Akkreditierung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
    3. Ziffer 3
      die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Akkreditierung beantragt wird,
    4. Ziffer 4
      die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sein sollen,
    5. Ziffer 5
      Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      das Qualitätssicherungshandbuch,
    8. Ziffer 8
      zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
    9. Ziffer 9
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts der Firmanbuchauszug; liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung im Firmenbuch nicht vor, so gilt für alle Gesellschaftsformen Paragraph 10, GewO 1994;
    10. Ziffer 10
      Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
    11. Ziffer 11
      Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 7, nachweisen;
    12. Ziffer 12
      eine schriftliche Erklärung, dass der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt.
  3. Absatz 3,Der Bescheid, mit dem die Akkreditierung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der Eichstelle,
    2. Ziffer 2
      die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
    3. Ziffer 3
      die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sind,
    5. Ziffer 5
      erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Akkreditierung und
    6. Ziffer 6
      allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die internationale Anerkennung der von den akkreditierten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Jede akkreditierte Eichstelle ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Eichstelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Absatz 6, vorliegen.
  6. Absatz 6,Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Akkreditierungsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird,
    2. Ziffer 2
      eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      behördlichen Anordnungen sowie den Meldepflichten gemäß Paragraphen 13 und 14 Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
  7. Absatz 7,Die Akkreditierung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
    2. Ziffer 2
      mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung, wenn diese Person Träger der Eichstelle ist,
    3. Ziffer 3
      mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
    4. Ziffer 4
      mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
    5. Ziffer 5
      nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Akkreditierung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des Paragraph 11, GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40050117