Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,
Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sein sollen,
Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;
zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;
Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 7 und 8 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt.
(3)Absatz 3,Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle,
die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sind,
erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und
allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Absatz 6, vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
mindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen oder
behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß Paragraph 13, nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
(7)Absatz 7,Die Ermächtigung erlischt,
wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht odernach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des Paragraph 11, GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Absatz 5, erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.
(8)Absatz 8,Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
(9)Absatz 9,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
(10)Absatz 10,Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Absatz 9,
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40131978