Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Meldepflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wird die eichtechnische Prüfung in einem eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Tage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg;
selbsttätige Waagen zum Abwägen;
selbsttätige Waagen zum Wägen;
Mengenmessgeräte und Messanlagen auf Tankwagen;
(3)Absatz 3,Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
das Datum der eichtechnischen Prüfung;
den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
den Zeichnungsberechtigten;
die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern. Zusätzlich sind bei Eichung von nichtselbsttätigen Waagen die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast sowie bei Eichung von Betriebsstoffmessanlagen die maximale Durchfluss-Stärke anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050120