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§ 13 EichstellenV

Fassungen
01.06.2004 bis 27.09.2011 — BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 1328.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 1301.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. II Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

27.09.2011danach: BGBl. II Nr. 314/2011

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird die eichtechnische Prüfung in einem eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Tage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg;
    2. Ziffer 2
      selbsttätige Waagen zum Abwägen;
    3. Ziffer 3
      selbsttätige Waagen zum Wägen;
    4. Ziffer 4
      Förderbandwaagen;
    5. Ziffer 5
      Mengenmessgeräte und Messanlagen auf Tankwagen;
    6. Ziffer 6
      Taxameter.
  3. Absatz 3,Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der eichtechnischen Prüfung;
    2. Ziffer 2
      den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
    3. Ziffer 3
      den Zeichnungsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      die Messgeräteart;
    5. Ziffer 5
      die Stückzahl;
    6. Ziffer 6
      die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern. Zusätzlich sind bei Eichung von nichtselbsttätigen Waagen die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast sowie bei Eichung von Betriebsstoffmessanlagen die maximale Durchfluss-Stärke anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40050120