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§ 13 EichstellenV

Fassungen
ab 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 93/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 1328.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 1301.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.05.2018BGBl. II Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
  2. Absatz 2,Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
    2. Ziffer 2
      selbsttätige Waagen;
    3. Ziffer 3
      Zustandsmengenumwerter;
    4. Ziffer 4
      Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      Taxameter.
  3. Absatz 3,Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der eichtechnischen Prüfung;
    2. Ziffer 2
      den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
    3. Ziffer 3
      den Zeichnungsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      die Messgeräteart;
    5. Ziffer 5
      die Stückzahl;
    6. Ziffer 6
      die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
    7. Ziffer 7
      bei Taxametern
      1. Litera a
        im Vorhinein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Ziffer 2, nur den Prüfort wobei Ziffer 6, entfallen kann;
      2. Litera b
        spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Ziffer 6,, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
    8. Ziffer 8
      bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
    9. Ziffer 9
      bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
  5. Absatz 5,Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz 3,, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Absatz eins bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach Paragraph 12, erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
    2. Ziffer 2
      Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
    3. Ziffer 3
      Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
    5. Ziffer 5
      Änderungen der Räumlichkeiten;
    6. Ziffer 6
      Änderungen der Messeinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Ziffer eins bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Ziffer eins bis 6,
  8. Absatz 8,Die Eichstellen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      Messgeräte, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Paragraph 13, Absatz eins, zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Litera c und Ziffer 4, MEG.
  9. Absatz 9,Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG,
    2. Ziffer 2
      Messgeräteart,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
    4. Ziffer 4
      Prüfzeitraum.

Schlagworte

Betriebsstoff

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201738