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§ 12 EichstellenV

Fassungen
ab 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 93/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute09.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 93/2018
§ 1228.09.201108.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 314/2011
§ 1201.06.200427.09.2011 BGBl. II Nr. 93/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

09.05.2018BGBl. II Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EichstellenV

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 8 wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Absatz 2, auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Es sind, wie in Absatz 2, angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, – zu beachten ist.
    3. Ziffer 3
      Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach Paragraph 6, geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
    4. Ziffer 4
      Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.

Kategorie der Eichstelle

A

B

C

D

Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr

bis 100

101 bis 300

301 bis 1000

1001 bis 2500

2501 bis 5000

5001 bis 20000

20001 bis 60000

über 60000

Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr

5*)

10

20

30

35

70

120

150

*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
  1. Absatz 3,Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG zu kontrollieren.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201737