Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 8 wird wie folgt festgelegt:
Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Absatz 2, auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 – zu beachten ist.Es sind, wie in Absatz 2, angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, – zu beachten ist.
Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach Paragraph 6, geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
Kategorie der Eichstelle | A | B | C | D |
Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr | bis 100 | 101 bis 300 | 301 bis 1000 | 1001 bis 2500 | 2501 bis 5000 | 5001 bis 20000 | 20001 bis 60000 | über 60000 |
Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr | 5*) | 10 | 20 | 30 | 35 | 70 | 120 | 150 |
| | | | | | | | |
*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
(3)Absatz 3,Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG zu kontrollieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201737