Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kosten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2)Absatz 2,Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3)Absatz 3,Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14 a, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2002,, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
NOR40050122