Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kosten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2)Absatz 2,Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3)Absatz 3,Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201740