Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Weitere Ozonmessstellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen - weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den Paragraphen 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen - weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.Die Ozonmessstellen (Absatz eins,) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß Paragraph 4, des Ozongesetzes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050162