Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Weitere Ozonmessstellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den Paragraphen 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.Die Ozonmessstellen (Absatz eins,) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend den Anforderungen des Paragraph 5, zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß Paragraph 4, des Ozongesetzes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40196240